ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR LEISTUNGEN der Firma LOARNO Werbung & Verlag

  1. Geltung der AGB

1.1. Für alle Leistungen und Lieferungen der Firma LOARNO Werbung & Verlag (nachfolgend: LOARNO) an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn LOARNO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2. Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB schriftlich regeln.

1.3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an LOARNO, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

  1. Abwicklung von Aufträgen

2.1. Angebote von LOARNO an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist LOARNO an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt LOARNO einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber an LOARNO zu sehen, welches der Annahme durch LOARNO bedarf.

2.2. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs- Beschreibung bedürfen der Schriftform.

2.3. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen, offene Bild- und Satzdateien u.ä., die LOARNO erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von LOARNO. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.

2.4. Wünscht der Auftraggeber darüber hinaus, dass LOARNO ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

2.5. Hat LOARNO dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von LOARNO verändert werden.

2.6. Die Gefahr und Kosten der Hin- und Rücksendung von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline, Arbeiten oder Vorlagen trägt der Auftraggeber.

  1. Mitwirkung des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, LOARNO alle Unterlagen, die für die Erstellung der geschuldeten Leistung gemäß der Konzeption nötig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke, etc.

3.2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Unterlagen, die er LOARNO für die Gestaltung der Werbemittel (Print und Online) zur Verfügung stellt, nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Er hat LOARNO von Ersatzansprüchen Dritter nach Prüfung der Vorwürfe freizustellen, die aus der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht resultieren. Dies gilt nicht, wenn LOARNO bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Rechten Dritten belastet sind.

3.3. Der Auftraggeber übergibt die Unterlagen in der Form, die mit LOARNO abgesprochen ist. Fehlen konkrete Absprachen, stellt der Auftraggeber die Unterlagen sowohl in gedruckter Form als auch elektronisch in einem üblichen Speicherformat zur Verfügung.

3.4. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen.

  1. Vergütung von Agenturleistungen

4.1. Sofern in dem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von LOARNO erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter von LOARNO abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen von LOARNO für technische Kosten abgerechnet.

4.2. LOARNO ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für die zugesagten Leistungen zu fordern.

4.2a.       LOARNO hat in angemessenen zeitlichen Abständen nach Rechnungsstellung einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Dabei vereinbaren die Parteien Abschlagszahlungen in Höhe von                                          €
– maximal jedoch in Höhe des anteiligen Wertes der bereits erbrachten Leistungen. Die Abschlagszahlung ist jeweils am ersten eines Monats im Voraus zur Zahlung fällig.

4.3. Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch LOARNO. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung der LOARNO erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.

4.4. Interne Sachkosten, die LOARNO zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z.B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungskosten), berechnet LOARNO dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis oder zum Pauschalpreis von 20 €. Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft, Termine außerhalb der Agentur,  Transport- und Materialkostenm, usw. werden gesondert berechnet.

4.4a LOARNO hat Anspruch auf Ersatz ihrer folgenden Auslagen:

(a)    Ausgaben, die der Unternehmer zur Beschaffung von Inhaltselementen zur Vertragserfüllung für erforderlich halten durfte (z B Lizenzgebühren);

(b)   Ausgaben, die der Unternehmer zur Beschaffung einer Internet-Domain(s) für erforderlich halten durfte;

(c)    Ausgaben, die der Unternehmer zur Beschaffung von Webserver-Speicherplatz für erforderlich halten durfte;

(d)   Ausgaben, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die nochmalige Änderung von bereits freigegebenen Teilen der Website verlangt, deren Änderung gem. § 6a Abs. 2 dieses Vertrages nicht mehr verlangt werden konnte.

4.5. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.

  1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

5.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der LOARNO weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

5.2. Bei Verstoß gegen Punkt 5.1 hat der Auftraggeber LOARNO zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der LOARNO, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden stattdessen geltend zu machen.

5.3. LOARNO überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.

5.4. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bedarf eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte der schriftlichen Vereinbarung zwischen LOARNO und dem Auftraggeber.

5.5. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

5.6. LOARNO ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentlichen Zugänglichmachung der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, LOARNO zusätzlich zu der für die Leistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt LOARNO das Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden stattdessen geltend zu machen.

5.7. Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von LOARNO vor der endgültigen Abnahme und Zahlung der Vergütung an LOARNO formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LOARNO.

5.8. Zieht LOARNO zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird LOARNO den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.9. LOARNO übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG. Der Auftraggeber stellt LOARNO von solchen Ansprüchen auf erstes Auffordern frei.

5.10.       Erstellt LOARNO im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.

5.11.       Eine Rechteübertragung auf den Auftraggeber findet nicht statt bei Konzepten, Ideen, Entwürfen oder ähnlichen Leistungen der LOARNO, die der Auftraggeber abgelehnt oder deren Fertigstellung der Auftraggeber abgebrochenen hat. Diese Nutzungsrechte verbleiben bei LOARNO, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.

 

6a. Abnahme und Zahlung

6a.1 Nach Leistungserbringung oder Fertigstellung einer Website und deren Übertragung in den Verfügungsbereich des Auftraggebers ist der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen zur schriftlichen Abnahme verpflichtet, sofern die Leistungen den vertraglichen Spezifikationen sowie dem ggf. freigegebenen Konzept (bzw. Prototypen) entspricht.

6a.2 LOARNO ist jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber Teile der Leistung oder Website zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Auftraggeber zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Spezifikationen sowie dem Konzept (bzw. dem Prototypen) entspricht. Einmal abgenommene Teile können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte. Wünscht der Auftraggeber Änderungen nacheiner (Teil-)Abnahme, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Umfang und Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleibt von einer Teilabnahme unberührt und richtet sich ausschließlich nach § 4 dieses Vertrages.

6a.3 Nach der Gesamt-Abnahme der fertig gestellten Website ist die Gesamtvergütung, abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen, dem Auftraggeber in Form einer Schlussrechnung in Rechnung zu stellen. Der offene Betrag ist innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

6a.4 Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von LOARNO anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

6b. Alle übrigen Aufträge, die nicht Webseiten oder Anzeigenschaltung in Magazinen betreffen, erfolgt die Zahlung der Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich auf Vorkasse. Der offene Betrag ist innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

 

  1. Gewährleistung und Haftung

7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der LOARNO erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der LOARNO zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung der LOARNO in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

7.2. Liegt ein Mangel vor, den LOARNO zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.

7.3. LOARNO haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die LOARNO auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

7.4. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der LOARNO oder ihre Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der LOARNO oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der LOARNO oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.5. Mit der Abnahme des Werkes und mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung der LOARNO insoweit entfällt. Dies gilt nicht, sofern LOARNO die Unrichtigkeit bekannt war und arglistig verschwiegen hat.

7.6. LOARNO haftet nicht für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung, es sei denn eine solche Pflichte ergibt sich unmittelbar aus dem Auftrag. Hat der Auftraggeber eine Webseite bei LOARNO bestellt, ist der Auftraggeber alleine verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der von ihm erstellten Inhalte und die Einhaltung der rechtlichen Pflichten in Bezug auf den Betreiber einer Webseite, sofern sich aus dem Auftrag nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, für die Bestimmungen des Telemediengesetzes, den Datenschutz oder Verbraucherrechte. Geschmacksmuster, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

7.7. Die Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit ist summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf € 500.000,00.

7.8. Schadensansprüche auf Grund von Hackerangriffen, trotz Einsatz angemessener IT-Security-Maßnahmen durch LOARNO sind ausgeschlossen.

7.9. Bei Schaltaufträgen haftet LOARNO nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abtreten.

7.10. Für einen Verlust von Daten haftet LOARNO nach Maßgabe der vorstellenden Absätze nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Auftragsgebers nicht vermeidbar gewesen wäre.

7.11. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der LOARNO.

  1. Verschwiegenheitsverpflichtung, Referenzrecht

8.1. LOARNO und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die von LOARNO präsentierten Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.

8.2. LOARNO darf den Auftraggeber auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber nennen. Sie darf ferner die erbrachten und vom Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebs allgemein angebotenen Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

  1. Datenschutz/Datensicherung

Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an LOARNO übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwaige erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die auftragsgemäße Nutzung der Daten durch LOARNO im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.

  1. Kündigung durch den Auftraggeber

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag gem. § 648 BGB, wird vermutet, dass der LOARNO 15% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

  1. Schriftform

Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).

  1. Erfüllungsort

12.1.       Für die Bedingungen und deren Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2.       Rendsburg ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

12.3.       Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

12.4.       Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Übrigen nicht hierdurch berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall eine Regelung zu treffen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Stand: Januar 2023