Änderungen im Wettbewerbsrecht zur Bekämpfung von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen im Online-Geschäft
Vielfach wurden sog. Massenabmahnungen genutzt, um erhebliche Gewinne zu erzielen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen sind Abmahnungen im Online-Handel nicht nur ein Ärgernis, sondern führen auch zu erheblichen finanziellen Schäden. Seit langem war dies auch dem Gesetzgeber bekannt. Nunmehr trat am 02.12.2020 das Gesetz zum Erschweren missbräuchlicher Abmahnungen und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in weiten Teilen in Kraft und soll hier vorgestellt werden:
Ziel des Gesetzes
Laut dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz enthält das Gesetz ein umfassendes Maßnahmenpaket, das zu einer erheblichen Eindämmung des Abmahnmissbrauchs führen soll und damit insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen schützen soll.
Überblick über die Änderungen
Zunächst wird der Kreis der Personen, die Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend machen können, eingeschränkt, um unseriöse Akteure aus dem Verkehr zu ziehen. Abmahner dürfen sich bei Rechtsverletzungen im Internet nicht länger aussuchen, vor welchem Gericht sie klagen. Außerdem sollen diejenigen gestärkt werden, die sich gegen missbräuchliche Abmahnungen wehren. Betroffene sollen in Zukunft missbräuchliche Abmahnungen leichter darlegen können und bekommen zudem einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.
So wird nun beispielsweise vermutet, dass eine Abmahnung missbräuchlich ist, wenn ein Mitbewerber „eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend macht“, wenn in der Abmahnung der Streitwert unangemessen hoch angesetzt oder eine überhöhte Vertragsstrafe gefordert oder vereinbart wird. Hier wird deutlich, dass der Gesetzgeber gerade solche Wettbewerbsvereine und Anwälte vor Augen hatte, die Abmahnungen als ein Massengeschäft betrieben haben. Jedoch wenden die Gerichte diese Vermutung in ständiger Rechtsprechung bereits an, weshalb sich für die Praxis nicht allzu viel ändern dürfte. Das Gesetz ist hier lediglich klarstellend.
Finanzielle Anreize sollen genommen werden:
Besonders erfreulich für Online-Händler dürfte sein, dass der Aufwendungsersatz für Abmahnungen bei Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien ausgeschlossen ist. Damit werden insbesondere Abmahnungen im E-Commerce weniger lukrativ. Gerade Verstöße gegen die Hinweispflichten zum Impressums- oder andere Informationspflichten, die Pflicht zur Widerrufsbelehrung oder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung waren beliebte Angriffspunkte für die Massenabmahner. Zudem wird der Aufwendungsersatz für Abmahnungen von Verstößen gegen die DSGVO ausgeschlossen, wenn das abgemahnte Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter hat. Wobei immer noch unklar ist, ob Verstöße gegen die DSGVO durch Wettbewerber überhaupt abgemahnt werden können.
Ausblick
Es ist positiv, dass der Gesetzgeber sich dem Problem der Massenabmahnungen angenommen hat. Ob er die sich gesetzten Ziele mit dem Gesetz erreichen wird, wird sich in der Praxis zeigen. Sicher ist dies aber nicht. Denn es wird teilweise lediglich die bisherige Rechtsprechung in das Gesetz aufgenommen und ist nicht auszuschließen, dass die „Abmahnindustrie“ auch in Zukunft versuchen wird, Gesetzeslücken für ihr Geschäftsmodell zu nutzen. Es empfiehlt sich daher prüfen zu lassen, ob Geschäftsabläufe rechtskonform sind, um Abmahnungen präventiv zu verhindern. Sollte man von einer Abmahnung betroffen sein, kann ein Anwalt mit Erfahrung im Wettbewerbs- oder Urheberrecht meist die Rechtsposition zumindest deutlich verbessern.
Rechtsanwaltskanzlei Krämer
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